Statuten des Vereins "Arzenu Austria – Vereinigung

liberaler Zionist:innen in Österreich"



§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen ”Arzenu Austria – Vereinigung liberaler Zionist:innen in

Österreich“.

(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.


§ 2: Zweck

(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung des

liberalen Zionismus sowie der Völkerverständigung, insbesondere:

a. die Förderung der Identifikation von in Österreich lebenden Jüdinnen und Juden mit dem

Staat Israel unter Anerkennung des Jerusalemer Programms 2004 (Anhang 1);

b. die Förderung der österreichisch-israelischen Beziehungen;

c. Aufbau einer österreichischen Landesorganisation von "arzenu“, der politischen Stimme

liberaler Zionist:innen innerhalb der World Zionist Organisation und ihrer Teilorganisationen;

d. die Teilnahme liberaler Jüdinnen und Juden in Österreich an den Wahlen des Area Election

Commitee zur österreichischen Vertretung im Zionistischen Weltkongress.


§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und

materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen

a. Vorträge

b. Kulturelle Veranstaltungen

c. Herausgabe von Publikationen

d. Webseite

e. Aufbau von Partnerschaften zwischen zionistischen Institutionen und Verbänden gleicher

Zielsetzung, insbesondere im Rahmen von "arzenu".

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b. Erträge aus Einzelprojekten.

c. Projektbezogene Förderungen

d. Spenden.

e. Sonstige Zuwendungen.


§ 4: Arten der Mitgliedschaft2

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und

Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung

eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen

besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.


§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede/r in Österreich wohnhafte, volljährige Jüdin/Jude (im

Sinne des israelischen „Law of Return“) werden, die/der sich im Sinne des

Vereinszwecks betätigen will.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet

der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Bis

zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und

außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten

Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins

wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die

(definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch

die Gründer des Vereins.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die

Generalversammlung.


§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen

Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt

und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand

mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet,

so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum

der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher

Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der

Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig

gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober

Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt

werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von

der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.


§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder3

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die

Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung

sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den

Ehrenmitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer

Generalversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und

finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der

Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden

Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss

(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die

Rechnungsprüfer einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und

alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden

könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der

Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung

beschlossenen Höhe verpflichtet.


§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13),

die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).


§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes

2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a. b. c. d. e. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2

dritter Satz dieser Statuten),

Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen

sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax4

oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-

Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe

der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und

Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen

gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der

Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail

einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer

außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt

sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die

Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen

Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen

beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das

Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer

qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren

Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an

Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.


§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beschlussfassung über den Voranschlag;

b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des

Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e) Entlastung des Vorstands;

f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für

außerordentliche Mitglieder;

g) h) i) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, dessen/deren

Stellvertreter/Stellevertreterin sowie Kassier/Kassierin.5

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei

Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares

Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden

Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch

Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder

Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung

zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer

handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt,

unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der

umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre. Erfolgt die Neuwahl nicht rechtzeitig

vor ihrem Ablauf, so läuft sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands weiter. Eine Wiederwahl

ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von

seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch

diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den

Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und

mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei

Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in.

Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden

Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder

mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines

Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner

Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw.

Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die

Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an

die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung

(Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.


§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des

Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem

anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere

folgende Angelegenheiten:6

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit

laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines

Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des

Rechnungsabschlusses;

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und

Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den

geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.


§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die

Stellvertreter/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des

Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des

Stellvertreters/der Stellvertreterin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte

Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte

zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen

Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn

zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern

erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die

in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener

Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese

jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.


§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren

gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit

Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung

ist.7

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick

auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der

Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen

und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand

über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch

die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen

des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.


§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das

vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des

Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird

derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich

namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der

andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts

namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die

namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied

zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den

Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit

Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der

Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei

Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach

bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(1) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die

Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und

Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende

Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt

ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein

verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.8




Anhang 1 zu den Statuten des Vereins

„Arzenu Austria – Vereinigung liberaler Zionist:innen in Österreich“

Jerusalemer Programm 2004 der World Zionist Organisation

Der Zionismus, als internationale Befreiungsbewegung des jüdischen Volkes, hat die

Gründung des Staates Israel herbeigeführt. Für den Zionismus kommt im jüdischen,

zionistischen, demokratischen und abgesicherten Staat Israel die gemeinsame

Verantwortung des jüdischen Volkes für seinen Fortbestand und seine Zukunft zum

Ausdruck.

Die Grundlagen des Zionismus sind:

1. Einheit des jüdischen Volkes, seiner Verbundenheit mit dem historischen

Heimatland Eretz Israel sowie der zentralen Stellung des Staates Israel und

Jerusalems, seiner Hauptstadt, im Leben der Nation;

2. Einwanderung in Israel aus allen Ländern und die wirkungsvolle Integration aller

Einwanderer:innen in die israelische Gesellschaft;

3. Stärkung Israels als jüdischen, zionistischen und demokratischen Staat;

Gestaltung Israels als beispielhafte Gesellschaft mit einem einzigartigen moralischen

und spirituellen Charakter, gekennzeichnet durch gegenseitigen Respekt für das

facettenreiche jüdische Volk, verwurzelt in der Vision der Propheten, nach Frieden

strebend und zur Verbesserung der Welt beitragend;

4. Sicherung der Zukunft und der Einzigartigkeit des jüdischen Volkes durch

Förderung der jüdischen, hebräischen und zionistischen Erziehung, der Festigung

spiritueller und kultureller Werte und dem Lehren des Hebräischen als

Nationalsprache;

5. Förderung der gegenseitigen jüdischen Verantwortung, Verteidigung der Rechte

von Jüdinnen und Juden als Individuen und Nation, Repräsentation der nationalen

zionistischen Interessen des jüdischen Volkes und Kampf gegen alle antisemitischen

Manifestationen;

6. Besiedlung des Landes als Ausdruck des praktischen Zionismus.